Satzung - pro Hund andaluz

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Satzung

Über uns
VEREINSSATZUNG “pro Hund andaluz e.V.“  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen “pro Hund andaluz e.V. “ und ist beim Amtsgericht Dortmund, Registerblatt VR 6716 eingetragen.  

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 44575 Castrop-Rauxel.  
Der Verein wurde am 16.06.2012 gegründet.  
Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in 78166 Donaueschingen. Die  
Geschäftsstelle dient der Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten.  
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Tierschutzgedanken.
2. Durchführung und Förderung von Tierschutzprojekten auf nationaler und internationaler Ebene.  
3. Unterstützung von anderen, dem Tierschutz dienenden Institutionen im In- und Ausland.
4. Verhinderung von Tierquälerei, Misshandlung und Vernachlässigung von Tieren.
5. Ergreifung von Maßnahmen und Beratung zur Vermeidung der Weitervermehrung von Tieren bei Überpopulation (z. B. Straßenhunden, Straßenkatzen).
6. Die Aufnahme und Vermittlung herrenloser, misshandelter und ausgesetzter Hunde aus dem In- und Ausland an geeignete Personen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung gewährleisten.  
7. Die Vermittlung der Hunde erfolgt ohne die Absicht von Gewinnerzielung. Die Übernahmegebühr dient der Deckung entstandener Kosten.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins wacht der Kassenwart in Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Kontrolle obliegt zwei Kassenprüfern.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt in den Verein. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
 
Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit, diese ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag geleistet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Kassenwart

Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden

Die Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.  
Ein Vostandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden  
Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (auch per e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Das Protokoll wird vom Schriftführer oder einem Vertreter geführt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Zur Beschlussfassung bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben von Gründen, vom Vorstand verlangen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 14 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 14 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  

den "Deutschen Tierschutzbund",  

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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